Dieselmotoremissionen (DME) sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind grundsätzlich Maßnahmen entsprechend der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) zu treffen (§ 10 Gefahrstoffverordnung). Dem Minimierungsgebot (§ 7 Abs. 4 GefStoffV) entsprechend, sind die Gefährdungen der Beschäftigten durch DME so gering wie möglich zu halten.
Nach § 9 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und Verwendung des Gefahrstoffes (DME) in einem geschlossenen System stattfindet. Und weiter gilt; ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäftigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird.
Bei der Konkretisierung der Schutzziele sind vorrangig die Technischen Regeln für Gefahrstoffe z.B. TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ heranzuziehen (www.baua.de/TRGS/).
Unter der Nummer 4 der TRGS 554 ist folgendes nachzulesen:
„(1)Bei der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist das STOP-Prinzip einzuhalten, siehe hierzu TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“(S = Substitution, T = Technische, O = Organisatorische und P = Persönliche Schutzmaßnahmen).
(2) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Abgase von Dieselmotoren möglichst nicht frei werden. Ist dies nicht möglich, sind sie auf ein Minimum zu reduzieren.
(3)Die Anwendung einzelner beschriebener Schutzmaßnahmen stellt nicht zwangsläufig sicher, dass AGW eingehalten sind. Deshalb sind ggf. weitere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist daher regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
(4) Die in Anhang 1 aufgeführten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind so beschrieben, dass die dort aufgeführten Maßnahmen gemeinsam mit dem Hauptteil dieser TRGS den Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren gewährleisten.“
Die Maßnahmen zur Minderung von DME werden unter der Nummer 4.1 ff näher beschrieben.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich, die Maßnahmen zur Reduzierung von DME, festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.